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Was ist ein FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ?
Im folgenden
Erläutern wir Ihnen die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht anhand der
Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2005, aus der wir in Auszügen
zitieren.
Wer verleiht die Bezeichnung Fachanwalt für
Medizinrecht ?
Die Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland
sowie weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die
Versammlung ihrer frei gewählten Vertreter die Fachanwaltsordnung. Das Recht
die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht zu führen wird dem Anwalt
-bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen- von der zuständigen
Rechtsanwaltskammer verliehen.
Welche Voraussetzungen sind an die Verleihung des
Fachanwalt für Medizinrecht geknüpft ?
Die Voraussetzungen an die Verleihung des Fachanwalt für
Medizinrecht sind -wie auch für die anderen Fachanwälte- im zweiten
Abschnitt der Fachanwaltsordnung und hier in den §§ 2 ff geregelt. Dort heißt
es unter anderem in:
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat der Antragsteller
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und
besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische
Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen
übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische
Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
...
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine
dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor
Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus,
dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden
anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des
Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen
nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
...
(2) Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor
der Antragstellung liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine
zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an
Fortbildungskursen im Umfang des § 15 – nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere
theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden
Wissen entsprechen.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der
Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im
Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
...
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15
rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die
Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8
beziehen.
...
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können
zu einer anderen Gewichtung führen.
...
§ 7 Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann
jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand
hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen
praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und
schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben,
die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in
diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die
auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger
als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein
Inhaltsprotokoll zu führen.
...
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere
Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere
Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der
Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich
Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und
Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
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Lore Hessler-Bartels
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